Das europäische Tierarzneimittelrecht betrifft auch Dich!
Das neue europäische Tierarzneimittelrecht ist ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union (EU), der unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist. Es werden jedoch nicht alle Inhalte zum Tierarzneimittelrecht geregelt, so dass die Mitgliedsstaaten hier noch die Möglichkeit haben bei bestimmten Sachverhalten ihren eigenen, nationalen Weg zu gehen. Es wird also nicht alles bis ins Kleinste vorgeschrieben.
So hat der deutsche Gesetzgeber entschieden, dass es nun an der Zeit ist, die Bestimmungen für die Tierarzneimittel in einem eigenen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zu regeln. Das ist neu. Bislang waren die Tier- und Humanarzneimittel gemeinsam im AMG, dem Arzneimittelgesetz, geregelt. Die Tierarzneimittel waren hier in Form von Richtlinien mitenthalten. Doch das reichte scheinbar nicht aus.
Deshalb wurde das Tierarzneimittelgesetz ins Leben gerufen. Das TAMG ist ein neues nationales (deutsches) Gesetz, das seit dem 28. Januar 2022 in Kraft getreten ist und die deutschen Vorschriften zum Tierarzneimittelrecht (EU) regelt.
Noch ist nicht alles dort erfasst, es werden noch einige Folgeverordnungen kommen.
Für die Tierärzte ändert sich einiges, aber auch für die Tierheilpraktiker (THP) und die die Tierhalter hat sich einiges geändert.
Insbesondere bei einer Verordnung eines nicht für Tiere zugelassenen, apothekenpflichtigen Arzneimittels, wie dies bei vielen Mitteln der Fall ist, darf das Mittel nicht mehr einfach abgegeben werden.
Ab sofort muss immer der jeweils behandelnde Tierarzt das Arzneimittel verordnen, umwidmen (falls das Mittel nur für Menschen zugelassen ist) und eine schriftliche Behandlungsanweisung aushändigen.
So weit so gut, der Normalbürger denkt jetzt, das klingt ja eigentlich völlig logisch. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass viele bislang bei Tieren selbstverständlich eingesetzte Mittel wie beispielsweise homöopathische oder auch pflanzliche Mittel nicht nochmal extra für Tiere zugelassen worden sind.
Das kann auch jetzt nicht einfach nachgeholt werden, da diese Zulassung recht teuer ist und sich das, nur für den tierischen Markt, nicht lohnt. Einige wenige Komplexmittel der Homöopathie sind auch für Tiere zugelassen wie beispielsweise Traumeel.
Was jedoch verwundert ist, dass es nicht nur Therapeuten verboten ist diese Mittel zu benutzen, sondern auch den Tierhaltern. Wer es dennoch tut, riskiert die Verhängung eines „schmerzhaften“ Bußgeldes. Es dürfen eben nur noch Tierarzneimittel gegeben werden, die auch für die jeweiligen Tiere zugelassen sind.
Das bedeutet, vielen THP’s wird die Grundlage zur Behandlung entzogen. Das betrifft insbesondere für die homöopathischen, die phytotherapeutischen (pflanzlichen) und die spagyrischen Mittel.
Leider gibt es jedoch sehr viele natürliche Mittel, die nur für den Menschen zugelassen wurden. Sie auch noch für Tiere zuzulassen, schien nicht nötig zu sein. Außerdem ist das auch ein teurer Vorgang für die Unternehmen, weshalb sie nicht jetzt einfach alle Mittel auch für Tiere zulassen können.
Es ist tatsächlich so, dass ein Tierhalter auf eigene Faust keine Medikamente seinem Tier geben darf.
Die Umsetzung dieses Arzneimittelgesetzes kostet die Tierheilpraktiker unter Umständen ihre berufliche Karriere, wenn sie sich auf Homöopathie spezialisiert haben. Und so haben sich einige Berufsverbände zusammengeschlossen und gegen dieses Gesetz Widerspruch erhoben. Mithilfe von Petitionen haben sie über 50.000 Unterschriften gegen dieses Gesetz gesammelt.
Am 3. November 2021 legte daher der Prozessbevollmächtigte im Namen mehrerer Mitglieder des BkTD (Berufsverband klassischer TierhomöopathInnen Deutschlands) Verfassungsbeschwerde gegen das TAMG (Tier-Arzneimittel-Gesetz) wegen „Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ ein.
Wir werden sehen, was sie erreichen können.
Nun nochmals kurz zusammengefasst: Rechtlich erlaubt sind seit Ende Januar 2022 nur noch die folgenden Mittel.
Speziell für die jeweilige Tierart zugelassene Tierarzneimittel
- Von einem Tierarzt verordnete, umgewidmete Humanarzneimittel mit konkreter schriftlicher Behandlungsanweisung
- Freiverkäufliche „Arzneimittel“ (aus der Drogerie, Supermarkt etc.)
- Natürliche Mittel, die als „Lebensmittel oder Kosmetika“ zugelassen sind wie beispielsweise die Bach-Blütenessenzen.
Ich hoffe, Ihr konntet alles verstehen…
Mit herzlichen Grüßen
Beatrice von FriscaVor®
Dr. Beatrice Dülffer-Schneitzer von der Tiergesundheits-Akademie
Weiterlesen bei Teil 2
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